Rechtstracker.at

§ 33 LF-BRGO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 123/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRGO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bildungsfreistellung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Freistellung gemäß Paragraph 365, LAG ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. Dazu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.
  2. Absatz 2,Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 5, und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Absatz eins, ist durch eine dem Antrag beizuschließende Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Will das Mitglied des Betriebsrates in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung eine längere Bildungsfreistellung nach Paragraph 365, Absatz 2, LAG in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses Interesse rechtfertigen.
  5. Absatz 5,Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Absatz 5, zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Absatz 5, nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichts im Sinne des Absatz 7, selbst mit der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu beraten. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.
  7. Absatz 7,Kommt innerhalb der Frist des Absatz 6, erster Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber oder mangels Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Absatz 5, zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das Arbeits- und Sozialgericht auf Grund einer Klage des Betriebsrates oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.

Schlagworte

Schulungsveranstaltung, Arbeitsgericht

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012244

Dokumentnummer

NOR40252528