Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 34.Paragraph 34,
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 366 LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 366, LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß Paragraph 33, Absatz 7, nur der Betriebsrat berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252529