Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (Paragraph 16,) betrauen.
Schlagworte
Errichtungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252539