Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betriebsrat hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und die betroffene Arbeitnehmerin bzw. den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.
(2)Absatz 2,Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252540