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§ 6 LF-BRGO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 123/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRGO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Teilversammlungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 286, LAG kann der Betriebsrat (Betriebsausschuss) die Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluss hat den Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluss hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, dass jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal das Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses (Paragraphen 18, und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluss oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.
  2. Absatz 2,Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 2, und 3 nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluss des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.
  3. Absatz 3,Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt die bzw. der Betriebsratsvorsitzende (Vorsitzende des Betriebsausschusses) oder ein von ihr bzw. ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied. Paragraph 5, Absatz eins, dritter bis letzter Satz sowie Absatz 8, und 9 gilt sinngemäß. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebs (Gruppen)versammlung, so ist der Tag der letzten Teilversammlung maßgebend. Endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung, so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers ist die Beschäftigung am Tag der für sie bzw. ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.

Schlagworte

Gruppenhauptversammlung, Teilnahmeberechtigung

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012244

Dokumentnummer

NOR40252501