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§ 7 LF-BRGO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 123/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 123/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRGO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Tagesordnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anträge auf Ergänzung der von der Einberuferin bzw. vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jeder stimmberechtigten Arbeitnehmerin bzw. jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist ein solcher Antrag bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer, während der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung bei der bzw. beim Vorsitzenden einzubringen.
  2. Absatz 2,Wird die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlussfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.

Schlagworte

Gruppenhauptversammlung

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012244

Dokumentnummer

NOR40252502