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§ 14 LF-BRWO

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 124/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 124/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tage nach Erhalt der Verständigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz eins, und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, den Tag des Eintrittes in den Betrieb, sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.
  2. Absatz 2,Für alle Stimmberechtigten, die ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber auf Anforderung des Wahlvorstandes die Wohnadressen ehestmöglich, aber jedenfalls so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Fristen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 5 vom Wahlvorstand eingehalten werden können.
  3. Absatz 3,Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen bzw. Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Familienname, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Lohnunterlagen

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252561