Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Wählerliste
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem erDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind, undjene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraphen 6, und 7) ausgeschlossen sind, und
jene einfügt, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen.
(3)Absatz 3,Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jede bzw. jeder Wahlberechtigte bei der bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252562