Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.Das Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.Das Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Dokumentnummer
NOR40266076