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§ 13 LF-VbA

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 294/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 294/2024
§ 1301.06.202331.10.2024 BGBl. II Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 294/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VbA

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2 der VbA)

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Den Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:
    1. Ziffer eins
      Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken und
    2. Ziffer 2
      genetisch veränderte Mikroorganismen.
  2. Absatz 2,Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.
  4. Absatz 4,Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.
  5. Absatz 5,Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme davon ausgeschlossen sind.
  6. Absatz 6,Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
  7. Absatz 7,Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 2019 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.
  8. Absatz 8,In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:
    1. Ziffer eins
      mit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
    2. Ziffer 2
      mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
    3. Ziffer 3
      mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,
    4. Ziffer 4
      mit „(**)“: wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrenzt ist,
    5. Ziffer 5
      mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind,
    6. Ziffer 6
      mit „D“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG zu führen ist,
    7. Ziffer 7
      mit „D*“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG zu führen ist.

Schlagworte

Tierpathogen

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

20012248

Dokumentnummer

NOR40266074