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§ 7 LF-VbA

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VbA

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
    3. Ziffer 3
      soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:
      1. Litera a
        vor der Reinigung oder
      2. Litera b
        bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
    4. Ziffer 4
      im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
  3. Absatz 3,Für folgende Fälle (Ziffer eins, bis 4) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie z.B. Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:
    1. Ziffer eins
      für Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. Ziffer 2
      für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
    3. Ziffer 3
      für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorherzusehen ist und
    4. Ziffer 4
      für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen könnte.

Schlagworte

Wartungsarbeit, Instandhaltungsarbeit

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012248

Dokumentnummer

NOR40252681