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§ 8 LF-VbA

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VbA

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ausnahmen von Paragraphen 6, und 7

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach Paragraph 2, ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
  2. Absatz 2,Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, und 7 nicht getroffen werden,
    1. Ziffer eins
      soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012248

Dokumentnummer

NOR40252682