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§ 11 Pyr-LV 2023

Fassungen
ab 01.05.2023 — BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.05.2023 BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2023BGBl. II Nr. 130/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.3G

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G dürfen, abgesehen von den Fällen des Absatz 2,, unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Zu Schutzobjekten muss der nach der in der Anlage angeführten Formel 1 berechnete Abstand, jedenfalls aber der in der Tabelle angeführte Mindestabstand, eingehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Wird die in einem Lager vorhandene Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen so in Teilmengen unterteilt und durch bauliche Maßnahmen oder geeignete Abstände sichergestellt, dass bei unerwünschter Reaktion einer Teilmenge das Übergreifen auf eine andere Teilmenge ausgeschlossen ist, kann der Berechnung der Sicherheitsabstände die größte Teilmenge zugrunde gelegt werden.
    3. Ziffer 3
      Der Abstand – ausgenommen jener zu den in der Tabelle in der Anlage angeführten besonderen Schutzobjekten – kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
    4. Ziffer 4
      Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
  2. Absatz 2,Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gelagert, gelten auch für pyrotechnische Gegenstände der Lagerklasse 1.3G die Bestimmungen des Paragraph 10, Der Abstand im Sinne des Paragraph 10, Ziffer eins, erhöht sich diesfalls bei einer Lagerung bis 5.000 kg NEM auf 25 m zu öffentlichen Verkehrswegen und auf 40 m zu sonstigen Schutzobjekten, bei mehr als 5.000 kg NEM auf 60 m.

Schlagworte

Lagercontainer

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252726