Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
3. Abschnitt
Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G
§ 10.Paragraph 10,
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:
Zu öffentlichen Verkehrswegen muss ein Abstand von 10 m und zu sonstigen Schutzobjekten ein Abstand von 25 m eingehalten werden. Bei einer Lagermenge von mehr als 5.000 kg NEM muss ein Abstand von 40 m eingehalten werden.
Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
Die höchste Lagerdichte beträgt 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen.
Schlagworte
Lagercontainer
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252725