Rechtstracker.at

§ 9 Pyr-LV 2023

Fassungen
ab 01.05.2023 — BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.05.2023 BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2023BGBl. II Nr. 130/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verkaufsräume und Verkaufsstände

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Verkaufsräume in Gebäuden mit betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen einen eigenen Brandabschnitt zu betriebsfremden Gebäudeteilen bilden.
  2. Absatz 2,Verkaufsstände müssen einen eigenen baulichen Brandabschnitt bilden oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.
  3. Absatz 3,Zwischen einem Verkaufsstand und den Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen der Verkaufsstände dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufsstand oder -container entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.
  4. Absatz 4,Das Betreten von Verkaufsständen ist nur für berechtigte Personen zulässig; der Verkauf muss nach außen erfolgen.
  5. Absatz 5,In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in der kleinsten Verpackungseinheit oder Sortimentsverpackung zum Verkauf bereitgehalten werden.
  6. Absatz 6,In Verkaufsräumen müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze zusammen sowie gesondert von anderen Waren aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.
  7. Absatz 7,In Verkaufsräumen muss eine für den Verkauf zuständige Person von ihrem Arbeitsplatz aus jederzeit einen vollständigen Überblick über den gesamten Verkaufsbereich für pyrotechnische Gegenstände und Sätze haben.
  8. Absatz 8,Es muss sichergestellt sein, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze oder deren Verpackung durch Kunden nicht beschädigt oder geöffnet werden.
  9. Absatz 9,In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen nur folgende pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G sowie
    2. Ziffer 2
      pyrotechnische Gegenstände der Lagerklasse 1.3G, soweit sie unter die Kategorien F1 und F2 fallen.
  10. Absatz 10,In einer gewerblichen Betriebsanlage oder Einrichtung dürfen insgesamt höchstens 25 kg NEM in Verkaufsräumen und insgesamt höchstens 50 kg NEM in Verkaufsständen gelagert werden.

Schlagworte

Verkaufscontainer

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252724