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§ 8 Pyr-LV 2023

Fassungen
ab 01.05.2023 — BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.05.2023 BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2023BGBl. II Nr. 130/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden, wobei die Tragfähigkeit, die raumabschließende Funktion sowie die Wärmedämmung im Brandfall für mindestens 90 Minuten gewährleistet sein müssen, oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.
  2. Absatz 2,Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen.
  3. Absatz 3,Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen keine Fenster haben.
  4. Absatz 4,Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen aus dem Lagerraum zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
  5. Absatz 5,Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  6. Absatz 6,Außerhalb des Lagerraumes, Lagergebäudes oder Lagercontainers muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag gemäß der Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Lagerklasse der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.
  7. Absatz 7,Türen von Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagercontainern müssen geschlossen gehalten werden, wenn keine Waren entnommen oder eingebracht werden.
  8. Absatz 8,Der Aufenthalt in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern ist nur für berechtigte Personen und nur für die unbedingt erforderliche Zeit zulässig.
  9. Absatz 9,Lagercontainer dürfen nicht übereinandergestapelt werden.

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252723