Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
4. Abschnitt
Lagerung unter vereinfachten Bedingungen
Kleinstmengen
§ 13.Paragraph 13,
Abweichend von den sonstigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 15 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung wie folgt gelagert werden:
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5,,
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 10 kg NEM nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5 und nur in einem geeigneten Raum,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 10 kg NEM nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5 und nur in einem geeigneten Raum,
pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auch in Verkaufsräumen und -ständen bis zu 10 kg NEM nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5.pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auch in Verkaufsräumen und -ständen bis zu 10 kg NEM nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5,
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252728