Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Kleinmengen bis 300 kg
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G bis zu höchstens 300 kg NEM oder pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis höchstens 20 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Befindet sich im Umkreis von 25 m um die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ein Wohngebäude, ist die höchstzulässige Menge auf 150 kg NEM der Lagerklasse 1.4G oder 10 kg NEM der Lagerklasse 1.3G beschränkt.
Befinden sich die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze in einem Gebäude mit Wohnräumen oder betriebsfremden sonstigen Aufenthaltsräumen, ist die höchstzulässige Lagermenge auf 75 kg NEM der Lagerklasse 1.4G oder 10 kg NEM der Lagerklasse 1.3G beschränkt.
Die Lagerdichte darf höchstens 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen betragen.
Jegliches die bloße Entnahme aus der Transportverpackung übersteigende Hantieren mit oder Manipulieren von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G oder 1.3G zusammen gelagert, verringert sich für jedes gelagerte Kilogramm NEM pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G die zulässige Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G um 15 kg NEM, im Fall der Z 2 um 7,5 kg.Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G oder 1.3G zusammen gelagert, verringert sich für jedes gelagerte Kilogramm NEM pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G die zulässige Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G um 15 kg NEM, im Fall der Ziffer 2, um 7,5 kg.
(3)Absatz 3,Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 in der Lagerklasse 1.3G gelten die für die Lagerklasse 1.4G höchstzulässigen Gesamtmengen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252729