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§ 15 Pyr-LV 2023

Fassungen
ab 01.05.2023 — BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.05.2023 BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2023BGBl. II Nr. 130/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 bis 3.000 kg NEM

Paragraph 15,

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts unter folgenden Bedingungen bis zu höchstens 3.000 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Es muss ein Abstand von 25 m von den äußeren Umrandungen des Lagercontainers bzw. -gebäudes zum nächsten bewohnten Gebäude oder zu betriebsfremden Aufenthaltsräumen, öffentlichen Straßen oder Verkaufsstätten, die nicht ausschließlich dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen, eingehalten werden.
  2. Ziffer 2
    Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
  3. Ziffer 3
    Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
  4. Ziffer 4
    Die Lagermenge darf höchstens 300 kg NEM pro Lagercontainer oder Brandabschnitt, die Lagerdichte höchstens 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen betragen.
  5. Ziffer 5
    Zwischen Lagercontainern muss eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingehalten werden.
  6. Ziffer 6
    Die gemeinsame Lagerung mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen anderer Kategorien als F1 und F2 in der Lagerklasse 1.4S oder 1.4G unter den gleichen Bedingungen ist bis zur Höchstmenge erlaubt.
  7. Ziffer 7
    Zusätzlich ist die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen anderer Kategorien in der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 20 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung in einem eigenen Lagercontainer oder Brandabschnitt erlaubt.

Schlagworte

Lagercontainer, Lagergebäude

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252730