Rechtstracker.at

§ 16 Pyr-LV 2023

Fassungen
ab 01.05.2023 — BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.05.2023 BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2023BGBl. II Nr. 130/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen für Fahrzeuge

Paragraph 16,

In gewerblichen Betriebsanlagen, die der Fahrzeugserienproduktion dienen, dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge bis zu 100 kg NEM pro Produktionslinie zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Nicht unmittelbar zum Einbau vorgesehene pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge müssen in einer geeigneten zugelassenen Transportverpackung (Rollcontainer) gelagert werden.
  2. Ziffer 2
    Der Bereich, in dem die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge gelagert und verbaut werden, muss deutlich sichtbar gemäß der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein.
  3. Ziffer 3
    Den spezifischen Vorschriften des Herstellers zur Handhabung und Lagerung, insbesondere in Hinblick auf Gefahren beim Verbau an der Linie und einer Auslösung durch elektrostatische Entladung, muss Folge geleistet werden.

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252731