Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen für Fahrzeuge
§ 16.Paragraph 16,
In gewerblichen Betriebsanlagen, die der Fahrzeugserienproduktion dienen, dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge bis zu 100 kg NEM pro Produktionslinie zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Nicht unmittelbar zum Einbau vorgesehene pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge müssen in einer geeigneten zugelassenen Transportverpackung (Rollcontainer) gelagert werden.
Der Bereich, in dem die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge gelagert und verbaut werden, muss deutlich sichtbar gemäß der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein.
Den spezifischen Vorschriften des Herstellers zur Handhabung und Lagerung, insbesondere in Hinblick auf Gefahren beim Verbau an der Linie und einer Auslösung durch elektrostatische Entladung, muss Folge geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252731