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§ 3 Pyr-LV 2023

Fassungen
ab 01.05.2023 — BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.05.2023 BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2023BGBl. II Nr. 130/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    „Abstand“: die Distanz gemessen von der äußeren Umrandung der Lagerung bis zur nächstgelegenen äußeren Umrandung des betreffenden Objekts;
  2. Ziffer 2
    „ADR“: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2021,;
  3. Ziffer 3
    „Aufenthaltsraum“: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum);
  4. Ziffer 4
    „geeigneter Raum“: ein versperrbarer Raum, neben oder unmittelbar über oder unter dem sich keine Wohnräume und – ausgenommen betriebseigene Verkaufsräume – keine sonstigen, betriebsfremden Personen zur Verfügung stehenden Aufenthaltsräume befinden und der den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 2, 3 und 4 genügt;
  5. Ziffer 5
    „Kommissionierung“: das Zusammenstellen von Bestellungen, das Verpacken und Umpacken, das Palettieren und die Abwicklung der Ein- und Auslagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze;
  6. Ziffer 6
    „Lagerbereich“: der Bereich, der aus einem oder mehreren Lagerräumen, -gebäuden oder -containern sowie den Brandschutzzonen und gegebenenfalls den Verkehrswegen zwischen den Lagergebäuden oder -containern besteht;
  7. Ziffer 7
    „Lagercontainer“: eine im Freien aufgestellte begehbare und versperrbare Einrichtung aus nicht brennbaren Materialien, die ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;
  8. Ziffer 8
    „Lagergebäude“: ein Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, das ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;
  9. Ziffer 9
    „Lagerklasse 1.4 S“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die so verpackt oder gestaltet sind, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt oder dass, wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wurde, die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden;
  10. Ziffer 10
    „Lagerklasse 1.4 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr aufweisen, sofern die Auswirkungen im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt bleiben und es nicht zu erwarten ist, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen, wobei ein von außen einwirkendes Feuer keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich zieht;
  11. Ziffer 11
    „Lagerklasse 1.3 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die feuergefährlich sind und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, und
    1. Litera a
      bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
    2. Litera b
      die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder eine geringe Splitter-, Sprengstück- und Wurfstückwirkung entsteht oder beide Wirkungen entstehen;
  12. Ziffer 12
    „Lagerklasse 1.1 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die massenexplosionsfähig sind, sowie jene, die einer Lagerklasse nicht eindeutig zugeordnet werden können;
  13. Ziffer 13
    „Lagerraum“: ein Raum zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in einem Gebäude, das nicht ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient;
  14. Ziffer 14
    „leicht brennbare Materialien“: Materialien, die schon aufgrund einer geringen Zündenergie (zB durch Anhalten eines Streichholzes) innerhalb kurzer Zeit (< 20s) zu brennen beginnen können, zB Papier, Holzwolle, Stroh, dürrer Bewuchs oder trockenes Laub;
  15. Ziffer 15
    „Nettoexplosivstoffmasse (NEM)“: die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung;
  16. Ziffer 16
    „Pyrotechnischer Gegenstand“: jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse);
  17. Ziffer 17
    „Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;
  18. Ziffer 18
    „Sätze“: lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen;
  19. Ziffer 19
    „Schutzobjekte“: die in Spalte 1 der Tabelle in der Anlage angeführten Objekte;
  20. Ziffer 20
    „Verkaufsraum“: ein Raum, in dem ausschließlich oder neben anderen Waren pyrotechnische Gegenstände und Sätze zum Verkauf bereitgehalten werden und der für Kunden zugänglich ist;
  21. Ziffer 21
    „Verkaufsstand (Verkaufscontainer)“: eine im Freien aufgestellte begehbare und von Wänden umschlossene Einrichtung (zB Holzhütte, Stahlcontainer), die dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient und die nicht zur Betretung durch Kundinnen und Kunden bestimmt ist.

Schlagworte

Lagergebäude, Lagercontainer, Wohnraum, Einlagerung, Luftdruckwirkung, Feuerbekämpfungsmaßnahme, Splitterwirkung, Sprengstückwirkung, Halberzeugnis

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252718