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§ 4 Pyr-LV 2023

Fassungen
ab 01.05.2023 — BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.05.2023 BGBl. II Nr. 130/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2023BGBl. II Nr. 130/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 9 und 10 müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einem Lagerraum, in einem Lagercontainer oder in einem Lagergebäude gelagert werden. Die gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze müssen dem PyroTG 2010 entsprechen.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen – ausgenommen im Zuge der Vornahme von Kommissionierungen – nur in für diese zugelassenen, geschlossenen Gefahrgutverpackungen nach dem ADR gelagert werden.
  3. Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen trocken gelagert werden, ihre Temperatur darf 75 °C nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen so gelagert werden, dass sie vor Zugriffen Unbefugter gesichert sind.
  5. Absatz 5,Lagerbereiche müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Sprinkleranlagen, Löscheinrichtungen und Elektroinstallationen müssen ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Im Lagerbereich muss auf Ordnung und Reinlichkeit geachtet werden.

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252719