Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 16
Notifikation und Identitätsausweise
(1)Absatz eins,Der Schiedshof übermittelt den Behörden eine Liste der Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich stellt diesen Angestellten des Schiedshofes und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252753