Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 3
Räumlichkeiten
(1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Büros des Schiedshofes in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die der Schiedshof für seine Tätigkeiten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Schiedshof und der Regierung festgelegt.
(2)Absatz 2,Alle weiteren Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für vom Schiedshof einberufene Sitzungen genutzt werden, gelten zeitweilig als Teil der Räumlichkeiten.
(3)Absatz 3,Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252740