Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
(1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Schiedshofes sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Büroleiters und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Im Falle eines Feuers oder eines sonstigen Notfalls gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und vorbehaltlich des Rechts des Schiedshofes, interne Vorschriften zu erlassen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Von den Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten zugestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252741