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Art. 5

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. III Nr. 57/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.2023 BGBl. III Nr. 57/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. III Nr. 57/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 5

Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere Maßnahmen

  1. Absatz eins,Der Schiedshof ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder Vollzugshandlung befreit:
    1. Absatz a,
      soweit der Schiedshof in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
    2. Absatz b,
      wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Schiedshofes befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
    3. Absatz c,
      wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Schiedshof an eine Angestellte oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, der Schiedshof teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass er auf seine Immunität nicht verzichtet.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, sind das Eigentum und die Vermögenswerte des Schiedshofes, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, vor allen Formen der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme geschützt.
  3. Absatz 3,Sofern kein anderer Streitbeilegungsmechanismus vereinbart wird, werden Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und einer privaten Partei, die andernfalls der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, gemäß den Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien, in der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, endgültig entschieden. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und allgemeiner Rechtsgrundsätze. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Schiedshofes beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention wahrt.

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252742