Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in Bundesgesetzen angeordneten Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben anstelle dieses Mediums auf EVI zu erfolgen. Soweit nicht nach dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, oder anderen Bundesgesetzen die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist, sollen alle durch Bundesgesetz angeordneten Verlautbarungen (z. B. auf der Website eines Bundesministeriums) zusätzlich auch auf EVI erfolgen oder auf EVI zugänglich gemacht werden.Die in Bundesgesetzen angeordneten Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben anstelle dieses Mediums auf EVI zu erfolgen. Soweit nicht nach dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, oder anderen Bundesgesetzen die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist, sollen alle durch Bundesgesetz angeordneten Verlautbarungen (z. B. auf der Website eines Bundesministeriums) zusätzlich auch auf EVI erfolgen oder auf EVI zugänglich gemacht werden. (2)Absatz 2,Die Veröffentlichung der Verlautbarungen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Veranlassung der hiezu bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger oder hiefür zuständigen Stellen. Derartige Verlautbarungen werden entsprechend den Bundesgesetzen oder Anordnungen wirksam, aufgrund deren die Veröffentlichung der Verlautbarung zu erfolgen hat.Die Veröffentlichung der Verlautbarungen gemäß Absatz eins, erfolgt auf Veranlassung der hiezu bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger oder hiefür zuständigen Stellen. Derartige Verlautbarungen werden entsprechend den Bundesgesetzen oder Anordnungen wirksam, aufgrund deren die Veröffentlichung der Verlautbarung zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252952