Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Sonstige Verlautbarungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesdienststellen sollen Verlautbarungen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, jedenfalls auch auf EVI veröffentlichen oder zugänglich machen.
(2)Absatz 2,Den Ländern und Gemeinden steht es frei, die Veröffentlichung von Verlautbarungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform vorzusehen und vorzunehmen oder zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Schlagworte
Verlautbarungsplattform
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252953