Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. (2)Absatz 2,Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:
Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer auf den Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates, des Bundesstaates, der Gewaltentrennung und der Freiheit gegründeten Republik sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit;
Vermittlung von Informationen über den aktuellen Stand der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit;
Vermittlung von Informationen über die Aufgaben und die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis;
Vermittlung der Entwicklungen im österreichischen und europäischen Verfassungsrecht;
Vermittlung der Entwicklung der österreichischen und europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit.
Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß § 4.Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß Paragraph 4,
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40252962