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§ 10 GA VO-BMK 2022

Fassungen
ab 03.06.2023 — BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute03.06.2023 BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

03.06.2023BGBl. II Nr. 165/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GA VO-BMK 2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Jobrotation

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auszubildende der Zentralstelle haben im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes in drei Organisationseinheiten des Ressorts eine Jobrotation zu absolvieren. Dabei soll dem:der Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.
  2. Absatz 2,Eine Jobrotation kann in besonders begründeten Fällen an einer Stelle außerhalb des Ressorts erfolgen, wenn das Tätigkeitsfeld in inhaltlichem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des Ressorts steht und wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung hat im Vorhinein durch den:die Ausbildungsleiter:in zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Gesamtdauer der Jobrotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
    1. Ziffer eins
      A1 und A2 bzw. v1 und v2: 15 Arbeitstage (fünf Arbeitstage pro Organisationseinheit)
    2. Ziffer 2
      A3 und A4 bzw. v3 und v4: sechs Arbeitstage (zwei Arbeitstage pro Organisationseinheit)

Schlagworte

Aufgabenfeld, Gleichwertigkeitsprüfung, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253212