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§ 11 GA VO-BMK 2022

Fassungen
ab 03.06.2023 — BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute03.06.2023 BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.06.2023BGBl. II Nr. 165/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GA VO-BMK 2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer:in und als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.
  2. Absatz 2,Der:Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den:die Vorsitzende:n und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der:die Bedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Dienstprüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Diese werden aus den Mitgliedern der Dienstprüfungskommission gebildet. Sie bestehen aus einer:einem Senatsvorsitzenden, seiner:ihrer Stellvertreter:in und zwei weiteren Mitgliedern.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253213