Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung (Prüfungsordnung)
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.
(2)Absatz 2,Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 8, gelten als Teilprüfungen gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,Dem:Der Auszubildenden ist zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 angemessene Zeit zu gewähren.Dem:Der Auszubildenden ist zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Absatz eins und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, angemessene Zeit zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß Abs. 2, die ressortspezifische theoretische Prüfung und der Ausbildungsabschnitt „Jobrotation“ vom Prüfungssenat als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß Absatz 2,, die ressortspezifische theoretische Prüfung und der Ausbildungsabschnitt „Jobrotation“ vom Prüfungssenat als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.
(5)Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der:die Bedienstete Jobrotationen absolviert hat.Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der:die Bedienstete Jobrotationen absolviert hat.
(6)Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Die dritte Wiederholung hat im Ressort vor einem Prüfungssenat gemäß § 11 Abs. 3 stattzufinden.Eine nicht bestandene Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Die dritte Wiederholung hat im Ressort vor einem Prüfungssenat gemäß Paragraph 11, Absatz 3, stattzufinden.
(7)Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253214