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§ 6 GA VO-BMK 2022

Fassungen
ab 03.06.2023 — BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute03.06.2023 BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.06.2023BGBl. II Nr. 165/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GA VO-BMK 2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der:die Ausbildungsleiter:in hat für jede:n Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der:die Dienstvorgesetzte und der:die Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des:der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung auf Grundlage des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgt;
    2. Ziffer 2
      die vom Auszubildenden gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 zu absolvierenden Module;
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Ausbildungsphase;
    4. Ziffer 4
      die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die der:dem Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Ausbildungsabschnitte gemäß Paragraph 4,, innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums, eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
    6. Ziffer 6
      den Hinweis, dass dem:der Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung zusteht, der tageweise in Anspruch genommen werden kann.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass eine Absolvierung der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist möglich ist.
  4. Absatz 4,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der:die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253208