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§ 7 GA VO-BMK 2022

Fassungen
ab 03.06.2023 — BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute03.06.2023 BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.06.2023BGBl. II Nr. 165/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GA VO-BMK 2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Erstorientierung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der:die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung
    1. Ziffer eins
      durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seinen:seine Vorgesetzte:n über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs zu informieren sowie
    2. Ziffer 2
      durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung einzuschulen.
  2. Absatz 2,Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des:der Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen:deren Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253209