Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Abschnitt
Inhaltliche Ausgestaltung

Ressortspezifisches Einführungsmodul

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach dem Abschluss der Orientierungsphase ein ressortspezifisches Einführungsmodul zu absolvieren, das einen ersten Überblick über das Justizressort und seine Spezifika vermitteln soll.
  2. Absatz 2,Liegen bei der einzelnen Mitarbeiterin oder dem einzelnen Mitarbeiter frühere Praxiszeiten vor, durch welche die Inhalte des ressortspezifischen Einführungsmoduls ganz oder teilweise bereits vermittelt wurden, kann in diesem Ausmaß eine Anrechnung auf die Grundausbildung (Paragraph 17,) in Bezug auf diesen Ausbildungsteil erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Reihenfolge der Lehrinhalte hat sich nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen zu richten. Eine Prüfung über die vermittelten Lehrinhalte ist nicht vorgesehen.
  4. Absatz 4,Das ressortspezifische Einführungsmodul umfasst folgende Lehrinhalte:

Inhalt

Mindestdauer in Unterrichtseinheiten

Organisation des öffentlichen Dienstes, Gerichtsorganisation und Strafvollzug in Grundzügen

16 UE

Kommunikation und Berufsethos

(Grundlagen und -modelle der Kommunikation, Verhalten im Dienst, besondere Stellung der Justiz, Compliance, Gender Mainstreaming)

8 UE

Informationstechnologie; Datensicherheit und Datenschutz

16 UE

Mindestunterrichtseinheiten insgesamt:

40 UE

Schlagworte

Grundmodel

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253318