Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung, die tunlichst an der Verwaltungsakademie des Bundes zu erfolgen hat, besteht aus
dem verpflichtenden Basislehrgang und
einer individuellen Schwerpunktausbildung, die sich aus arbeitsplatzspezifischen Wahlmodulen zusammensetzt.
(2)Absatz 2,Die gesamte allgemeine theoretische Ausbildung hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe | A 1/v1 rechtskundig | A 1/v1 | A 2/v2 | A 3/v3/h1 A 4/v4/h2/h3 |
Basislehrgang | 80 UE | 80 UE | 80 UE | 64 UE |
individuelle Schwerpunktausbildung | 56 UE | 56 UE | 56 UE | 56 UE |
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(3)Absatz 3,Die Wahlmodule sind im Zuge der Erstellung des Ausbildungsplans arbeitsplatzspezifisch von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und deren oder dessen Vorgesetzter oder Vorgesetzten auszuwählen. Dabei können gegebenenfalls auch Module aus unterschiedlichen Themenbereichen der jeweiligen Entlohnungs- und Verwendungsgruppe kombiniert werden, wobei die Ausbildungsinhalte der ausgewählten Module in den Arbeitsplatzinhalten stets Deckung finden müssen.
(4)Absatz 4,Die Abfolge der Module ist tunlichst nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung des Basislehrgangs Voraussetzung für die Teilnahme an den Wahlmodulen ist.
Schlagworte
Entlohnungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253319