Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die ressortspezifische theoretische Ausbildung verfolgt das Ziel, die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Bediensteten ergänzend zu der allgemeinen theoretischen Ausbildung auf die ressortspezifischen Anforderungen vorzubereiten, wobei auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsinhalte Bedacht zu nehmen ist. Sie umfasst folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE):

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

A 1/v1

rechtskundig

A 1/v1

A 2/v2

A 3/v3/h1

A 4/v4/h2/h3

Ressortspezifische Ausbildung

48 UE

48 UE

48 UE

24 UE

  1. Absatz 2,Die Absolvierung hat tunlichst in Form von zwei- oder dreitägigen Ausbildungsmodulen zu erfolgen, wobei zumindest ein Modul dem Tätigkeitsbereich der oder des Auszubildenden zu entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufzuweisen hat. Nach Maßgabe des Kursangebots können einzelne oder alle Module auch an der Verwaltungsakademie des Bundes absolviert werden.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253320