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§ 3

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Abschnitt
Organisatorische Ausgestaltung

Ablauf der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung wird in einer modularen Form abgehalten. Dabei sollen sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
  2. Absatz 2,Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
    1. Ziffer eins
      der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
    2. Ziffer 2
      der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
    Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Mit der Unterfertigung des Ausbildungsplans (Paragraph 9,) ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Grundausbildung zugewiesen.
  4. Absatz 4,Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253308