Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
2. Abschnitt
Organisatorische Ausgestaltung
Ablauf der Grundausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung wird in einer modularen Form abgehalten. Dabei sollen sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
(2)Absatz 2,Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
Voraussetzungen.
(3)Absatz 3,Mit der Unterfertigung des Ausbildungsplans (§ 9) ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Grundausbildung zugewiesen.Mit der Unterfertigung des Ausbildungsplans (Paragraph 9,) ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Grundausbildung zugewiesen.
(4)Absatz 4,Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253308