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§ 4

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsleitung, Vortragende

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bediensteten die Leiterin oder der Leiter der für die Personalangelegenheiten der Zentralstelle zuständigen Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit. Sie oder er kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren oder des gehobenen Dienstes mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Die Betrauung ist in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Justiz ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Bediensteten obliegt die Leitung der Ausbildung der jeweils zuständigen Dienstbehörde.
  3. Absatz 3,Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind fachlich und didaktisch qualifizierte Personen heranzuziehen.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253309