Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Orientierungsphase

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Vermittlung der für den Dienst unmittelbar notwendigen Kenntnisse und zur raschen Integration der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben diese vor der theoretischen Ausbildung zeitnah nach dem Dienstantritt eine Orientierungsphase zu absolvieren. Die Orientierungsphase umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung eines Überblicks über die jeweilige Dienstbehörde oder Dienststelle (organisatorischer Aufbau, sicherheitsrelevante Aspekte, wie z. B. Ersthelferin oder Ersthelfer, Fluchtwege etc.),
    2. Ziffer 2
      die Einschulung auf dem Stammarbeitsplatz durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen und
    3. Ziffer 3
      die Einschulung in die arbeitsplatzspezifischen EDV-Anwendungen.
  2. Absatz 2,Liegen bei der einzelnen Mitarbeiterin oder dem einzelnen Mitarbeiter frühere Praxiszeiten in der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle vor, durch welche die Inhalte der Orientierungsphase bereits zur Gänze oder teilweise vermittelt wurden, kann die Orientierungsphase in diesem Ausmaß entfallen.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253311