Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      das ressortspezifische Einführungsmodul (Paragraph 13,),
    2. Ziffer 2
      die allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 14,) und
    3. Ziffer 3
      die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 15,).
  2. Absatz 2,Dabei haben – jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Verwendung –
    1. Ziffer eins
      das ressortspezifische Einführungsmodul (Paragraph 13,) das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen sowie
    2. Ziffer 2
      die allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 14,) und die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 15,) die für die tägliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung einschließlich der spezifischen Kenntnisse, die für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind,
    zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als Seminar (gegebenenfalls als Online-Seminar), elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System), Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, gilt als Dienst und ist verpflichtend.
  5. Absatz 5,Inhalte und Ausmaß der theoretischen Ausbildung sind in den Paragraphen 13 bis 15 geregelt.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253312