Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Theoretische Ausbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst
das ressortspezifische Einführungsmodul (§ 13),das ressortspezifische Einführungsmodul (Paragraph 13,),
die allgemeine theoretische Ausbildung (§ 14) unddie allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 14,) und
die ressortspezifische theoretische Ausbildung (§ 15).die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 15,).
(2)Absatz 2,Dabei haben – jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Verwendung –
das ressortspezifische Einführungsmodul (§ 13) das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen sowiedas ressortspezifische Einführungsmodul (Paragraph 13,) das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen sowie
die allgemeine theoretische Ausbildung (§ 14) und die ressortspezifische theoretische Ausbildung (§ 15) die für die tägliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung einschließlich der spezifischen Kenntnisse, die für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind,die allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 14,) und die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 15,) die für die tägliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung einschließlich der spezifischen Kenntnisse, die für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind,
zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als Seminar (gegebenenfalls als Online-Seminar), elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System), Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(4)Absatz 4,Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 gilt als Dienst und ist verpflichtend.Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, gilt als Dienst und ist verpflichtend.
(5)Absatz 5,Inhalte und Ausmaß der theoretischen Ausbildung sind in den §§ 13 bis 15 geregelt.Inhalte und Ausmaß der theoretischen Ausbildung sind in den Paragraphen 13 bis 15 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253312