Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsplan
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Gruppe III – Verwaltung hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die Erstellung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsgespräches mit der oder dem Auszubildenden. Ihre oder seine persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
die interne theoretische Ausbildung gemäß § 9,die interne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 9,,
die praktische Verwendung gemäß § 10.die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10,
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 BDG 1979 bzw. der in § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 genannten Fristen möglich ist.Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BDG 1979 bzw. der in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG 1948 genannten Fristen möglich ist.
(4)Absatz 4,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches gemäß Abs. 1 und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches gemäß Absatz eins und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.
(5)Absatz 5,Die Teilnahme an Unterrichtseinheiten, Kursen usw. sowie die Ablegung von Prüfungen gelten als Dienst.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253346