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§ 11

Fassungen
ab 08.06.2023 — BGBl. II Nr. 171/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute08.06.2023 BGBl. II Nr. 171/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.06.2023BGBl. II Nr. 171/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gruppe III – Verwaltung hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die Erstellung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsgespräches mit der oder dem Auszubildenden. Ihre oder seine persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
    3. Ziffer 3
      die interne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 9,,
    4. Ziffer 4
      die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10,
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BDG 1979 bzw. der in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG 1948 genannten Fristen möglich ist.
  4. Absatz 4,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches gemäß Absatz eins und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme an Unterrichtseinheiten, Kursen usw. sowie die Ablegung von Prüfungen gelten als Dienst.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253346