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§ 12

Fassungen
ab 08.06.2023 — BGBl. II Nr. 171/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute08.06.2023 BGBl. II Nr. 171/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.06.2023BGBl. II Nr. 171/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der absolvierten internen theoretischen Ausbildung erfolgt durch das jeweils zuständige Mitglied der Dienstprüfungskommission.
  3. Absatz 3,Mündliche Prüfungsteile sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  4. Absatz 4,Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass jeder nicht bestandene Prüfungsteil innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
  5. Absatz 5,Absolvierte Unterrichtseinheiten sind durch die Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen zu belegen.
  6. Absatz 6,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsteile der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Schlagworte

Teilnahmebestätigung

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253347