Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Organisation der Grundausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung wird von der Gruppe III – Verwaltung der Präsidentschaftskanzlei organisiert, die auch die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einleitet sowie die Auszubildenden in Fragen der Grundausbildung berät.Die Grundausbildung wird von der Gruppe römisch drei – Verwaltung der Präsidentschaftskanzlei organisiert, die auch die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einleitet sowie die Auszubildenden in Fragen der Grundausbildung berät.
(2)Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253338