Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsformen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Einzelunterricht, e-learning/mobile Learning, Training oder praktische Verwendung am Arbeitsplatz oder Selbststudium gestaltet werden.
(2)Absatz 2,Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253339