Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. II Nr. 182/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2023 BGBl. II Nr. 182/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. II Nr. 182/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Erstorientierung

Paragraph 5,

Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Bediensteten in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Unterweisung durch die jeweils Vorgesetzen sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
  2. Ziffer 2
    die Einschulung in die IT-Anwendungen der Volksanwaltschaft und
  3. Ziffer 3
    Informationen und Unterlagen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253431