Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. II Nr. 182/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2023 BGBl. II Nr. 182/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. II Nr. 182/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleitung hat für alle Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von den Bediensteten jeweils zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 138, BDG 1979 oder Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG 1948 möglich ist.
  4. Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 in rechtskundiger Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie A2/v2,
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 sowie v3 und v4.
  5. Absatz 5,Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 4, gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253432