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§ 3 TrMLV 2023

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. II Nr. 188/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2023 BGBl. II Nr. 188/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. II Nr. 188/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TrMLV 2023

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Lagerung von Munition in Wohnobjekten militärischer Bereiche

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In Wohnobjekten militärischer Bereiche darf in hiefür gewidmeten, gemäß dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis gesicherten Lagerräumen militärische Munition nach der in Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Art und Menge gelagert werden.
  2. Absatz 2,Als Lagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter folgenden Anlagen oder Objekten oder Räumen befinden:
    1. Ziffer eins
      Räume, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, oder
    2. Ziffer 2
      Räume zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen oder
    3. Ziffer 3
      Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrotechnische Anlagen und Gasleitungen oder
    4. Ziffer 4
      Maschinenräume.
  3. Absatz 3,Die Lagerräume sind außerhalb des Einganges deutlich sichtbar mit dem für die eingelagerte Munitionsgefahrenklasse entsprechenden Hinweisschild zu kennzeichnen. Die Lagerräume haben aus hochbrandhemmenden Umfassungswänden zu bestehen und sind mit brandhemmenden Türen und Fenstern auszustatten. Die Fußböden haben aus nicht brennbarem Material zu bestehen. In den Lagerräumen darf sich kein Kaminanschluss befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung von Fenstern ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.
  4. Absatz 4,In den Lagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung gelagert werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von anderer militärischer Munition in versperrbaren Behältern zu lagern. Die Lagerung anderer Stoffe oder Gegenstände in den Lagerräumen ist verboten. Paragraph 2, Absatz 4, ist anzuwenden.

Schlagworte

Heizungsanlage, Wasserleitungsanlage, Kanalisationsanlage

Im RIS seit

22.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20012291

Dokumentnummer

NOR40253566