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§ 4 TrMLV 2023

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. II Nr. 188/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2023 BGBl. II Nr. 188/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. II Nr. 188/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TrMLV 2023

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bereitstellungsmöglichkeiten

Paragraph 4,

In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach Paragraph 3, Absatz 3, MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern

  1. Ziffer eins
    diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden und
  2. Ziffer 2
    durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Objekte und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der bereitzustellenden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude ausgeschlossen ist.

Im RIS seit

22.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20012291

Dokumentnummer

NOR40253567