Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Bereitstellungsmöglichkeiten
§ 4.Paragraph 4,
In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach § 3 Abs. 3 MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach Paragraph 3, Absatz 3, MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern
diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden unddiese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden und
durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Objekte und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der bereitzustellenden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253567