Norm lfs BilDokV 2023× ▾ ‹›Gliederung Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 (lfs BilDokV 2023) Fassungen (Gesetz) ab 24.06.2023 — BGBl. II Nr. 192/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute24.06.2023 BGBl. II Nr. 192/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 24.06.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2Personenbezogene Bezeichnungen§ 3Begriffsbestimmungen2. AbschnittFeststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht§ 4Erhebungsstichtage§ 5Datenübermittlung und Berichtstermine3. AbschnittBundesstatistik zum Bildungswesen1. UnterabschnittDaten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen§ 6Erhebungsstichtage§ 7Datenübermittlung und Berichtstermine2. UnterabschnittPersonal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik§ 8Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine4. AbschnittTechnische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen§ 9Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen§ 10Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung5. AbschnittSchlussbestimmungen§ 11Übergangsbestimmung§ 12In- und AußerkrafttretenVerweise auf Bundesgesetze§ 13AnlagenAnl. 1Anl. 2Anl. 3Teil I